Tourismusgesetz Niederösterreich
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Mit 1. Jänner 2024 ist in Niederösterreich ein neues Tourismusgesetz in Kraft getreten.
Die wesentlichen Neuerungen sind:
Abschaffung des Interessentenbeitrages
Für das Jahr 2023 wurde kein Interessentenbeitrag mehr eingehoben, da die Einhebung zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führte. Die endgültige Abschaffung wird 2024 realisiert.
Neugliederung der Gemeinden, einheitlicher Nächtigungstaxensatz, Nächtigungstaxe bei Festivals
Ab dem Jahr 2024 gibt es einen einheitlichen Nächtigungstaxensatz für alle Gemeinden in Höhe von 2,50 Euro pro Gast und Nächtigung und keine Unterscheidung mehr nach Ortsklassen I, II oder III. Für die 14 bestehenden Kurortgemeinden ist ein Satz von 2,90 Euro pro Gast und Nächtigung veranschlagt aufgrund der kurortbedingten höheren infrastrukturellen Aufwendungen.
Diese Ausgangswerte werden wie bisher einer jährlichen Wertanpassung auf Basis des Verbraucherpreisindex unterzogen.
Außerdem wird eine Regelung eingefügt, wonach nunmehr sämtliche Übernachtungen im Rahmen von Festivals bzw. bei Veranstaltungen, wo Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden, von der Nächtigungstaxenpflicht erfasst werden.
Zweckgebundene Mittelverwendung
Nach der Grundidee einer zweckgebundenen Mittelverwendung, wonach Einnahmen aus dem Tourismus für den Tourismus verwendet werden sollen, wurden nun taxativ aufgezählte touristische Zwecke für den Tourismus definiert. Gleichzeitig wird eine jährliche Berichtspflicht der Gemeinde an das Land NÖ normiert um eine Überprüfbarkeit der Mittelverwendung sicherzustellen.
Vereinfachung der Verwaltung und Abrechnung, Klarstellungen im Vollzug
Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung erfolgt weiterhin durch die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Beim Aufteilungsschlüssel der Ertragsanteile kommt es jedoch zu einer Verschiebung (bisher 35 % für die Gemeinden und 65 % Land NÖ hin zu 70 % für die Gemeinden und 30 % für das Land NÖ).
Die valorisierten Nächtigungstaxensätze werden künftig im Landesgesetzblatt durch die Landesregierung kundgemacht, eine eigens erlassene Verordnung der NÖ Landesregierung ist nicht mehr vorgesehen.
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Details zur Pauschalierung
Zu § 18 NÖ TourG 2023 Pauschalierungsbestimmung:
Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn dieselbe Person in derselben Gästeunterkunft während eines Kalenderjahres mehrmals vorübergehend, insgesamt mindestens über 2 Monate bzw. 60 Tage, nächtigt. Berechnungsgrundlage für die jährliche Pauschalierung ist eine Aufenthaltsdauer von zwei Monaten im Jahr, dies entspricht 60 Nächtigungen. Geht dieser unterbrochene Aufenthalt über mehrere Jahre, ist die pauschalierte Nächtigungstaxe pro Kalenderjahr zu entrichten.
Zu § 14 Abs. 1 Z. 7 NÖ TourG Befreiungen - Dauermieter/Dauercamper
Personen bei Nächtigungen in Gästeunterkünften oder Campingplätzen nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 2 Monaten, ab dem dritten Monat sind von der Entrichtung der Nächtigungstaxe befreit. Unter einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten ist ein Zeitraum von 60 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen (30 Tage sind das Monatstage-Mittel nach der deutschen Zinsmethode) zu verstehen. Bei einem ununterbrochenen Aufenthalt über einen längeren Zeitraum als zwei Monate ist daher für die ersten 60 Nächtigungen die Nächtigungstaxe zu entrichten. Der weitere ununterbrochene Aufenthalt in derselben Gästeunterkunft ist taxenbefreit.
Ihre Kontaktstelle des Landes
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wirtschaft, Tourismus und Technologie
E post.wst3@noel.gv.at
T 02742/9005-16137, F 02742/9005-16330
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 14
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